Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Oktober 2005
§ 40

§ 40 – Verteilung der Stimmen auf die Bewerber

Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen. Es werden so viele Bewerber bestimmt, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Kurz erklärt

  • Der Hauptwahlvorstand zählt die Stimmen für die Bewerber basierend auf den Wahlniederschriften.
  • Es werden so viele Bewerber ausgewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden müssen.
  • Die Auswahl erfolgt nach der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen.
  • Bei Stimmengleichheit wird das Los zur Entscheidung herangezogen.
  • Die Ergebnisse basieren auf den Stimmen, die jeder Bewerber erhalten hat.